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Tier-und
Naturschutz Hamburg-Rahlstedt e.V.
Gemeinnütziger Verein
zur Förderung des Tierschutzes
Eckerkoppel
8 · 22159 Hamburg
Telefon 040 / 645 41 21 · Telefax 040
/ 645 41 21
Spendenkonto : 13 43 / 12 26 34 BLZ : 200 505
50 Hamburger Sparkasse
Satzung
1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
Tier- und Naturschutz Hamburg-Rahlstedt e.V.
Die Kurzbezeichnung lautet : TNV
Er hat seinen Sitz in 22159 Hamburg, Eckerkoppel
8 und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes
Hamburg eingetragen.
2. Aufgaben und Zweck
Der TNV verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenverordnung. Er ist selbstlos tätig
und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Zweck der Gründung des TNV lautet:
Hilfe für notleidende Tiere.
Gemeint sind wildlebende Tiere (Vögel, Igel,
Katzen, Fledermäuse, Eichhörnchen u.a.),
Heimtiere, Hunde, Katzen und Großtiere,
deren Ernährung und das Anbieten veterinärmedizinischer
Hilfe, Beseitigung von Missständen in der
Tierhaltung, Unterstützung derjenigen, die
sich ehrenamtlich für wildlebende Tiere einsetzen,
wildlebende Katzen zu domestizieren, um sie einer
Heimstatt zuführen zu können, versorgte
Wildtiere artgerecht auszuwildern.
Durch die Sammlung von Spenden und Jahresbeiträgen
der Mitglieder sollen nicht nur diese Ziele, sondern
der Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes
ermöglicht werden, um alternden und betreuungsbedürftigen
Tieren eine Heimstatt und Lebensraum zu schaffen.
3. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1.Januar
bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres
4. Mitglieder
Mitglieder des TNV können natürliche
und juristische Personen sowie andere Personenmehrheiten
werden. Alle Mitglieder müssen das 14. Lebensjahr
vollendet haben. Jedes Mitglied besitzt Wahlrecht
und hat eine nicht übertragbare Stimme. Die
Aufnahme in den TNV kann jederzeit schriftlich
beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet
über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft endet
durch schriftliche Kündigung gegenüber
dem Vorstand mit dreimonatiger Frist zum Ende
des Geschäftsjahres.
Über den Ausschuss wegen Schädigung
des Vereinsinteresses entscheidet nach vorheriger
Anhörung des Mitglieds der Vorstand mit einfacher
Mehrheit. Bei Widerspruch des Mitgliedes entscheidet
über den Ausschluss die Mitgliederversammlung
mit dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
5. Organe
5.1 Organe des Vereins sind
a.) der Vorstand
b.) die Mitgliederversammlung
5.2 Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden
und dem 2. Vorsitzenden (stellvertretender Vorsitzende),
sowie dem Schriftführer, Kassenwart und ggf.
einem Beisitzer. Der Vorstand wird von den auf
der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern
mit einfacher Mehrheit für vier Jahre gewählt;
er bleibt jedoch auch nach seiner Amtszeit bis
zur Neuwahl im Amt. Er entscheidet mit einfacher
Mehrheit über die Verwendung der vorhandenen
Mittel; er darf den Kassenstand nicht überschreiten.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern
beschlussfähig. Je zwei Vorstandsmitglieder
sind vertretungsberechtigt im Sinne des Paragraphen
26 BGB. Der Kassenwart führt über die
laufenden Geschäfte eine einfache Buchführung.
Der Prüfungsbericht ist der nächsten
Mitgliederversammlung vorzulegen. Jeweils für
zwei Jahre werden von der Mitgliederversammlung
zwei Rechnungsprüfer gewählt, die die
Rechnungslegung vor jeder Mitgliederversammlung,
jedoch nur einmal jährlich, zu prüfen
haben. Die Rechungsprüfer dürfen dem
Vorstand nicht angehören.
5.3 In den ersten sechs Monaten eines Geschäftsjahres
hat eine ordentliche Mitgliederversammlung unter
der Leitung des Vorsitzenden oder seines Vertreters
stattzufinden, zu der 14 Tage vorher unter Bekanntgabe
der vorgesehenen Tagesordnung schriftlich einzuladen
ist. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
beruft der Vorstand nach Bedarf ein oder wenn
ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe von Gründen verlangen. Anträge
sind bis zum Beschluss der Tagesordnung beim Vorstand
schriftlich zu stellen. Die Mitgliederversammlung
ist bei Anwesenheit von mindestens 15 Prozent
aller Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit
findet eine halbe Stunde nach Beginn der Mitgliederversammlung
eine erneute Mitgliederversammlung statt, die
dann in jedem Falle beschlussfähig ist. Hierauf
ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung
hinzuweisen. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen
gelten als ungültige Stimmen. Abstimmungen
erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben,
wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies
verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind
unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung
sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift
festzulegen; die Niederschrift ist vom Schriftführer
zu unterschreiben.
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das seine
Mitgliedschaft nicht gekündigt hat und mit
dem Mitgliedsbeitrag nicht im Rückstand steht.
6. Beiträge und Spenden
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge
erhoben, deren Höhe die Mitglieder auf der
Jahreshauptversammlung, am 14.03.1997, auf einen
Mindestbeitrag von umgerechnet 30,00 € festgelegt
haben. Der Beitrag ist für jedes Geschäftsjahr
bis zum 31.März zu entrichten. Über
Ausnahmen entscheidet der Vorstand (z.B. Erlass,
Stundung). Spendenbescheinigungen werden ab 10,00
€ ausgestellt.
7. Bei Auflösung des TNV oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des TNV an gemeinnützige Institutionen
zur Förderung des Tier- und/oder des Naturschutzes,
die es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
8. Satzung
Die Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister
in Kraft. Satzungsänderungen können
nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung
mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden. Ausgenommen sind Satzungsänderungen
durch den Vorstand, die vom Registergericht verlangt
werden.
Die Satzungsänderungen treten mit der Eintragung
ins Vereinsregister in Kraft.
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